Grundstückskaufverträge werden nicht per Handschlag oder per einfachem Vertrag abgeschlossen, sondern zwingend von einem Notar beurkundet (§ 313 BGB). Die Übertragung des Eigentums vom Verkäufer zum Käufer findet aber erst dann statt, wenn der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist