Kündigung

Verträge mit Bauunternehmen und Handwerkern können bis zur Vollendung der Arbeiten jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer ist allerdings berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen – abzüglich derjenigen Aufwendungen, die ihm aufgrund der vorzeitigen Vertragskündigung nicht entstanden sind (siehe § 649 BGB).