Bevor ein Bauherr bei Mängeln Gewährleistungsansprüche wie zum Beispiel Minderung des Werklohns oder Schadensersatz vom Bauunternehmen fordern kann, muss er ihm zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Dabei muss dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt werden.