Prüffähige Honorarschlussrechnung

Das Architektenhonorar wird laut § 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erst dann fällig, wenn alle Architektenleistungen erbracht wurden und dem Bauherrn eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Prüffähig bedeutet: alle Leistungen müssen einzeln aufgeführt und so gegliedert werden, dass der Bauherr nachprüfen kann, ob die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig ist.