Beim heute entspanntem Wohnungsmarkt sind Abstandszahlungen zum Glück selten. Vor einigen Jahren wurden sie häufig von Vormietern aber auch von Verwaltern u. a. für die bloße Überlassung von Mietwohnungen gefordert. Das ist seit 01.09.1993 nach § 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes für alle Wohnungsarten verboten. Ablösungsverträge hingegen, d.h. die entgeltliche Übernahme von Möbeln und Einrichtungsgegenständen des Vormieters sind grundsätzlich wirksam. Unwirksam sind derartige Kaufverträge nur, wenn der Preis für die Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert steht.