Als Mieter sind Sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ihre Wohnung zu bewohnen. Eine längere Abwesenheit (z. B. wegen Kur, Urlaub, Krankenhaus-, Auslands- oder Gefängnisaufenthalt) verstößt also nicht gegen den Mietvertrag.Folgende Punkte müssen aber gewährleistet sein: weiterhin pünktliche Mietzahlungen; Vertretung für Treppenhausreinigung und Schneefegen; ausreichende Beheizung im Winter, damit die Leitungen nicht einfrieren; Schlüssel bei Nachbarn/Bekannten hinterlegen, damit die Vermieter bei Schäden in Ihre Wohnung kommen können; Notfalls können vorübergehend Freunde/ Bekannte in die Wohnung aufgenommen werden, dies stellt keine Untervermietung dar.