Betriebskosten

In den letzten Jahren sind die Betriebskosten stärker angestiegen als die Nettokaltmiete und die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Daher werden die Betriebskosten oft als „zweite Miete“ bezeichnet. Nach § 535 BGB hat der Vermieter die „auf der Mietsache ruhenden Lasten“, also die Betriebskosten, zu tragen. Nach § 556 BGB kann jedoch im Mietvertrag vereinbart werden, dass „der Mieter Betriebskosten (…) trägt“, entweder als Pauschale oder als Vorauszahlungen. Mit Betriebskosten oder Nebenkosten ist in der Regel das Selbe gemeint, jedoch ist der Begriff Nebenkosten im eigentlichen Sinn weiter gefasst und im Unterschied zu den Betriebskosten nicht gesetzlich definiert.