Durch eine Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gemäß § 765 BGB gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeiten eines anderen ein zustehen. Bei der Mietbürgschaft übernimmt beispielsweise ein Dritter die Haftung für die Mietschulden des Mieters und ggf. für Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis (beispielsweise wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen). Die Bürgschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wurde, d. h. wenn das Schriftstück dem Erklärungsempfänger vom Bürgen übergeben wurde.