Daueraufnahme

Ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt, solche Personen dauerhaft oder zumindest auf unbestimmte Zeit in die Wohnung aufzunehmen, mit denen er sein Leben und seine Wohnung teilen will. Allerdings besteht bei dauerhafter Aufnahme ggf. eine Anzeigepflicht der Mieter gegenüber dem Vermieter. Hiervon zu unterscheiden sind die Besuche, die lediglich vorübergehend sind.