Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Dauer des Mietverhältnisses in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 II BGB-Instandhaltungspflicht). Stellen sich in der Wohnung Mängel ein, zu deren Beseitigung der Vermieter im obigen Sinne verpflichtet ist und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Mietern mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, darunter auch die Ersatzvornahme und Mängelbeseitigung durch den Mieter. Die Regelung des § 536a II BGB ergänzt § 536 BGB dahin gehend, dass sie Mietern die Möglichkeit gibt, den Mangel selbst zu beseitigen und Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Ersatzvornahme setzt grundsätzlich Verzug des Vermieters voraus (§ 536a I BGB).