Feiern und Partys mögen den Beteiligten Vergnügen bereiten, die Nachbarn empfinden sie jedoch meist als Belästigung. Folglich muss die erforderliche Rücksicht genommen werden. „Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind grundsätzlich alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören.“ (OLG Düsseldorf WuM 90, 116 ff) Die weitverbreitete Auffassung, einmal im Monat dürfe man auch nach 22 Uhr lautstark feiern, ist falsch. Auch das Grundgesetz, hier speziell die in Art. 2 Abs.1 GG gewährte freie Entfaltung der Persönlichkeit, kann dafür nicht herangezogen werden. In besonderen Extremfällen ist der Vermieter berechtigt, nach Abmahnung fristlos zu kündigen.