werden oft als Schmierereien bezeichnet. Nach übereinstimmender Meinung kann ihre Beseitigung nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, denn Graffiti fallen nicht unter die Kosten der Hausreinigung, die in § 2 Nr. 9 BetrKV als Gebäudereinigung bezeichnet wird. Die Beseitigung von Graffiti erzeugt Instandhaltungskosten und ist daher nicht umlegbar.