Graffiti

werden oft als Schmierereien bezeichnet. Nach übereinstimmender Meinung kann ihre Beseitigung nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, denn Graffiti fallen nicht unter die Kosten der Hausreinigung, die in § 2 Nr. 9 BetrKV als Gebäudereinigung bezeichnet wird. Die Beseitigung von Graffiti erzeugt Instandhaltungskosten und ist daher nicht umlegbar.