Grundsätzlich darf man grillen, doch gibt es so viele Einschränkungen, dass die Gelegenheiten selten werden können. Ein mietvertragliches Verbot des Grillens auf dem Balkon wurde vom Essener LG in einem Urteil aus dem Jahr 2001 (10 S 438/01) für rechtmäßig befunden. Das Amtsgericht Bonn meint, zwischen April und September darf man einmal im Monat auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn müssen aber 48 Stunden vorher gewarnt werden (AG Bonn 6 C 545/96). In Bayern ist mit fünf Mal im Jahr genug gegrillt (BayObLG 2 Z BR 6/99).