Hausfriedensbruch

Das Hausrecht in der Wohnung liegt bei den Mietern. Es richtet sich grundsätzlich gegen jeden, auch gegen den Eigentümer, und es kann strafrechtlich durchgesetzt werden. Im Strafgesetzbuch § 123 (Hausfriedensbruch) heißt es: „Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.”