Indexmiete

Der § 557 b BGB gestattet seit dem 1. September 1993 durch eine Vereinbarung im Mietvertrag, die Miete an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Index für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex) zu binden. Dabei wird die künftige Mietsteigerung an die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten gekoppelt. Die Inflationsrate bestimmt einmal pro Jahr die Mietsteigerung. Ein anderer Index ist nicht zulässig.