Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung ermöglicht auch Privatpersonen, Insolvenz mit dem Ziel anzumelden, einerseits die Gläubiger zu befriedigen, andrerseits die wirtschaftliche Existenz zu bewahren und weiterhin am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Der Antrag muss vom Schuldner oder einem Gläubiger bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Mit der Eröffnung verliert der Schuldner die Berechtigung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen.