Kappungsgrenze

Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete regelt der § 558 BGB. Dabei „darf sich die Miete“, so Absatz 3, „innerhalb von drei Jahren (…) nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze)“. Das bedeutet, dass abgesehen von Erhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten oder wegen Modernisierung die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. Diese Grenze gilt auch dann, wenn im Einzelfall die ortsübliche Vergleichsmiete über dem so errechneten Betrag liegt. Die Kappungsgrenze findet auch dann Anwendung, wenn bei öffentlich geförderten Wohnungen die Preisbindung weggefallen oder abgelaufen ist und die Miete erstmals von der Kostenmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden soll.