Die Gerichte sind überwiegend der Ansicht, dass die Haltung von Katzen nicht der Genehmigung des Vermieters bedarf (AG Bonn, WM 94, 323; AG Berlin-Schöneberg, NM 90, 192). Es wird angenommen, dass es durch eine Katze nur zu geringfügigen Belästigungen der Nachbarn kommen kann. Auch müssen die Nachbarn die Anwesenheit von Katzen auf ihren Grundstücken akzeptieren. Hamburger Richter sehen Katzen in einem Mietshaus als zur „freien Lebensgestaltung“ von Mietern gehörend. Ein Verbot durch den Eigentümer sei nicht gerechtfertigt, denn Katzen verursachten keinen störenden Lärm, die Kratzspuren auf den Tapeten könnten wieder beseitigt werden und auch ein eventueller Geruch sei nicht dauernd. Dem Vermieter entstünde also kein bleibender Schaden (AG Hamburg, 40 a C 402/95).