Anspruch auf die Nutzung von Keller, Trockenboden oder ähnlichen Nebenräumen und Grundstücksteilen haben die Mieter nur, wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.
Anspruch auf die Nutzung von Keller, Trockenboden oder ähnlichen Nebenräumen und Grundstücksteilen haben die Mieter nur, wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.