Ortsübliche Vergleichsmiete

Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete spielt vor allem bei Mieterhöhungen eine entscheidende Rolle. Darunter wird die Miete verstanden, die üblicherweise in der betreffenden Stadt für eine Wohnung vergleichbarer Größe, Ausstattung, Wohnlage und Baualtersklasse gezahlt werden muss. Der Vermieter muss nachweisen, dass seine Forderung diese ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage innerhalb der letzten vier Jahre vereinbart oder (von Veränderungen bei den Betriebskosten abgesehen) verändert worden sind. Dies entspricht der Definition des § 558 Absatz 2 BGB.