„Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters“ (§ 562 BGB). Mit Hilfe des Pfandrechts kann der Vermieter das Wegschaffen verhindern, die Sachen versteigern lassen und den Erlös zur Deckung seiner Forderungen verwenden.