Prozesskostenhilfe

Mieter, die von ihrem Vermieter verklagt werden oder die Ansprüche gegen den Vermieter gerichtlich geltend machen müssen, haben, sofern sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Rechtsanwalts oder die Gerichtskosten nicht tragen können, Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein. Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Neben den Einkommensverhältnissen muss auch vorhandenes Vermögen offen gelegt werden. Es wird geprüft, ob Prozesskostenhilfe in vollem Umfang gewährt wird oder ob die geleistete Prozesskostenhilfe in max. 48 Monatsraten zurückzuzahlen ist. Im Unterschied zur Rechtsschutzversicherung kommt die Prozesskostenhilfe nur für die eigenen, nicht für die gegnerischen Kosten auf, wenn der Mieter den Prozess verliert.