Schriftform

Die Einhaltung der Schriftform bedeutet, dass der Aussteller einer Erklärung diese eigenhändig unterschreiben muss. Wichtige Erklärungen, für die § 126 BGB die Schriftform vorschreibt, sind die Kündigung des Mietvertrags, der Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung nach Sozialklausel, und das Fortsetzungsverlangen des Mieters bei Zeitmietverträgen.