Textform

Der Gesetzgeber schreibt häufig bestimmte Formen für Rechtsgeschäfte vor. Manche bedürfen der notariellen Beurkundung oder öffentlicher Beglaubigung, für viele ist die Schriftform erforderlich. In der Regel hat ein Verstoß gegen die jeweilige Formvorschrift die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (§ 125 BGB). Seit dem 01.08.2001 kann statt der Schriftform, also der eigenhändigen Unterschrift unter ein Schriftstück, in bestimmten Fällen die so genannte Textform ausreichen. Es genügt dann, wenn aus dem Schriftstück klar hervorgeht, wer der Aussteller ist und dass deutlich wird, wann die Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder anders z .B. mit „gezeichnet Meier” abgeschlossen ist (§ 126 BGB). Die Form ist nach dem Gesetz zur „Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“ gewahrt, wenn die Erklärung als Fotokopie, Fax oder auch E-Mail verschickt wird.