Überlegungsfrist

Nach dem Ablauf des Monats, in dem ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 mit der Aufforderung zur Zustimmung zugegangen ist, haben Mieter weitere zwei Monate Überlegungsfrist (also bis zum Fälligwerden der Mieterhöhung). Sobald Mieter einer Mieterhöhung zustimmen, gilt die neue Miete als vereinbart.