ist nicht nur lästig, es kann auch zur fristlosen Kündigung berechtigen. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn nachweisbar ist, dass die Mieter für den Befall verantwortlich sind. Der Mieter kann kündigen, wenn Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist. Bei nicht nachvollziehbarer Ursache ist grundsätzlich der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Vor dieser Verpflichtung kann ihn eine Formularklausel im Mietvertrag nicht schützen, weil eine solche unwirksam ist.