Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten, werden aber mitunter zu unrecht als solche abgerechnet. Bei Verwaltungskosten handelt es sich (§ 2 Abs. 2 Nr.1 BetrKV) um „Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten).“ Diese Kosten sind nicht umlegbar.