Verwirkung

Ansprüche können verwirkt werden, auch wenn sie noch nicht verjährt sind. Zur Verwirkung gehört, dass die Ansprüche längere Zeit nicht geltend gemacht wurden und ihre jetzige Ausübung auf Grund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstößt. Im Gegensatz zur Verjährung, die die Betroffenen ausdrücklich geltend machen müssen, hat das Gericht die Verwirkung von Amts wegen zu berücksichtigen. Ihr Anwendungsbereich ist aber immer auf Ausnahmefälle beschränkt.