Bei Wohnungsmängeln können Mieter die Miete mindern, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist, allerdings nur um einen Betrag, der dem Mangel angemessen ist. Reagiert der Vermieter hierauf nicht, kann man von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache. Man behält zusätzlich das Drei- bis maximal Fünffache des Minderungsbetrages ein. Das Zurückbehaltungsrecht ist als bloßes Druckmittel gedacht. Der einbehaltene Betrag muss (im Unterschied zum geminderten Betrag!) später an den Vermieter zurückgezahlt werden.