Die Zahl der Zwangsversteigerungen von Grundstücken, Eigenheimen und Eigentumswohnungen haben sich in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) räumt im § 57 a dem Ersteher ein außerordentliches Kündigungsrecht ein: „Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.“ Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate.